Satzung Männergesangverein 1863 Zell e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Kreis-Chorverband Odenwald e.V., im Hessischen Sängerbund e.V. und im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen
Männergesangverein 1863 Zell e.V. Gemischter Chor
Er hat seinen Sitz in 64732 Bad König, Stadtteil Zell und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer VR 70407 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich aber auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützt. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Singstunden verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist der Dirigent oder der/die 1. Vorsitzende zu informieren.
Zu Ehrenmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung ernannt:
a) Sänger mit einer 40jährigen zahlenden Mitgliedschaft
b) Fördernde Mitglieder nach 50jähriger zahlenden Mitgliedschaft
c) Mitglieder, die sich um das Vereinsleben und um den Chorgesang besonders verdient gemacht haben.
Vorschläge können von den Mitgliedern dem Vorstand unterbreitet werden.
Auf Wunsch eines Mitgliedes wird ihm zum 70. Geburtstag und fortlaufend alle fünf Jahre ein Ständchen gesungen. Ebenfalls bei Eheschließung, Silberner, Goldener und Diamantener Hochzeit.
§ 4
Persönlichkeitsrechte, Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt, personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.
Als Mitglied des Kreis-Chorverbandes Odenwald ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Deutschen Chorverband im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten, bei Vorstandsmitgliedern zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Der Verein informiert über Print- und Telemedien, sowie soziale Medien und auf seiner Homepage regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens am "Schwarzen Brett" und in der örtlichen Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am "Schwarzen Brett" und in der örtlichen Presse.
Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag wird vom Bankkonto des Mitglieds eingezogen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der Austritt muss spätestens vier Wochen vor Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen. Bis dahin geleistete Zahlungen werden nicht zurück erstattet. Den Ausschluss beschließt der Vorstand auf Antrag.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für das erste Quartal jeden Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang an den "Schwarzen Brettern" Königer Str./Momarter Str. und Faltenweg/Heubergweg sowie den "Bad Königer Stadtnachrichten" bekannt zu machen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die gesetzliche Regelung § 37 BGB, dass mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen können.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes (Geschäftsjahr=Kalenderjahr)
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schriftführende
d) der/die Kassenführende
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und hat geheim zu erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch solange im Amt bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, oder dessen Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand entscheidet nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer/In zu unterzeichnen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich weniger als sechs Mitglieder für den Fortbestand entscheiden. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Bad König, die es wie folgt zu verwenden hat:
a) zinsgünstige Anlage für höchstens zehn Jahre: Wird in diesem Zeitraum erneut ein Gesangverein im Stadtteil Zell gegründet, der vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird, so ist diesem Verein das Vermögen zu übertragen.
b) Nach Ablauf von zehn Jahren ist das Vermögen anderen steuerbegünstigten Vereinen im Stadtteil Zell zu übertragen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.
§ 11
Die Satzung
Die vorliegende Satzung ist eine Satzungsänderung und ersetzt die bisherige vom 29. März 2019.
Sie wurde am 10. Februar 2020 in der Mitgliederversammlung beschlossen und trat am gleichen Tag in Kraft.
1. Vorsitzender: Roland Schmidt
2. Vorsitzende: Dörte Kindinger
3. Rechner: Grazyna Tönnesmann
4. Schriftführerin: Marion Schmidt
Bad König/Zell, den 08.03.2020